Siegfried Lorek und Christian Gehring begrüßen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Das Baden-Württembergische Landeskabinett hat am Dienstag (8.6.2021) mit der Zustimmung zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den „Sonderfonds für Kulturveranstaltungen“ grünes Licht für einen Sonderfonds in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro gegeben. Damit willder Bund ein breit gefächertes Angebot an Kulturveranstaltungen nach der Pandemie wieder ermöglichen. Auf diese Weise sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können, da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist.

Die Unterstützung erfolgt auf zwei Arten: Bei kleineren Veranstaltungen werden die erzielten Einnahmen aus Eintrittsgeldern verdoppelt oder verdreifacht, wenn aufgrund von Corona entsprechend weniger Tickets verkauft werden können und Auflagen zu beachten sind. Bei größeren Veranstaltungen wird eine kostenfreie Ausfallabsicherung gewährt. In beiden Fällen sind die möglichen Zahlungen durch den Verlust der Veranstaltung begrenzt.

Die örtlichen Landtagsabgeordneten Christian Gehring und Siegfried Lorek (CDU) begrüßen die großzügige Unterstützung seitens der CDU-geführten Bundesregierung: „Gerade jetzt brauchen wir eine vielfältige und lebendige Kunst- und Kulturlandschaft. Baden-Württemberg hat den Künstlerinnen und Künstlern im Land seit Beginn der Pandemie schnell und erfolgreich geholfen, zum Beispiel mit der Soforthilfe auch für Soloselbstständige. Mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen legt der Bund nun ein bislang beispielloses Hilfspaket für den Neustart der Kultur auf, von dem die Kultureinrichtungen im Land erheblich profitieren können.“

Weitere Informationen:

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:

Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen.

Höhe: Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen ansteigen.

Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Kulturveranstaltung gedeckelt. Es ist eine gesonderte Regelung für Veranstaltungen vorgesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden – etwa für Filmvorführungen im Kino.

Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.

Höhe: Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen.

Förderfähige Kosten: Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.

Registrierung für die Ausfallabsicherung: Die Veranstalter registrieren die Kulturveranstaltung vor der geplanten Durchführung und legen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Verhalten.

Die Abwicklung der Fördermittel im Rahmen des „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ soll in Baden-Württemberg durch die L-Bank erfolgen. Das konkrete Antragsverfahren wird derzeit ausgearbeitet.  Antragsberechtigt werden öffentliche und private Kulturveranstalter sein. Der Begriff soll breit gefasst werden und auch die Breitenkultur einschließen. Öffentlich getragene Kultureinrichtungen sollen bei der Wirtschaftlichkeitshilfe antragsberechtigt sein, nicht aber bei der Ausfallabsicherung. Die Vergabe der Fördermittel soll nach dem „Windhundprinzip“ erfolgen.